§ 10 – Teilhabe behinderter Menschen
Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, normal normal Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, normal normal ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern, normal normal ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie normal normal Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Menschen mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen haben ein Recht auf notwendige Hilfe.
- Diese Hilfe soll die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe fördern.
- Ziel ist es, Behinderungen abzuwenden, zu beseitigen oder deren Folgen zu mildern.
- Die Unterstützung soll auch helfen, Einschränkungen bei der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
- Zudem soll die Hilfe die gesellschaftliche Teilhabe und eine selbständige Lebensführung ermöglichen.